Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB-V gelten nur für Lieferungen
von Maschinen und Ersatzteilen ("Lieferungen"), die der Verkäufer auf
Grund eines Vertrages mit einem Unternehmer ("Kunde") erbringt.
1.2 Von diesen AGB-V abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei
denn, der Verkäufer hat diese in seinem Angebot ausdrücklich
festgelegt.
1.3 Diese AGB-V sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte
zwischen dem Verkäufer und dem Besteller.
2. Angebot
2.1 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen
ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen
Technischen Spezifikation.
2.2 An zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen,
Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, etc., behält sich der
Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Vorleistungen, die im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden
vom Verkäufer erbracht werden (z.B. Werkzeuge, Maschinenausrüstungen,
etc.) stellt der Verkäufer in Rechnung, auch wenn es nicht zu einer
Auftragserteilung kommt.
2.4 Falls nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer 90
Kalendertage an seine Angebote, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
3.1 Preise gelten ab Werk Rednitzhembach
("Erfüllungsort") zuzüglich Verpackung.
3.2 Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.
3.3 Der Verkäufer behält sich vor, für Lieferungen unter EUR 35
Nettopreis einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 35 (Nettopreis) zu
berechnen.
3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar
sind.
3.5 Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort
auf den Kunden über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Sind die vertraglich vereinbarten Lieferungen nicht
verfügbar, weil der Verkäufer von eigenen Lieferanten nicht beliefert
wurde oder sein Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist er
berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Lieferungen zu
erbringen. Ist dies nicht möglich, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug entsprechend der im
jeweiligen Angebot enthaltenen Zahlungsbedingungen zur Zahlung
fällig. Soweit das Angebot keine Angaben zu den
Zahlungsbedingungen enthält, gilt folgendes: 40% Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung, 60% sobald dem Kunden
mitgeteilt ist, dass die Lieferungen versandbereit sind.
5.2 Rechnungen für die Lieferung von Ersatzteilen sind sofort
und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Liefertermine
6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie
z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, etc.
zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.3 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für
Lieferverzögerungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben
oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von
Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann.
Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung
nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt werden kann, kann
der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine
Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht trifft den Verkäufer
in diesem Fall nicht.
6.4 Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Kunde, sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist,
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je
0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des
Teils der Lieferungen verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann.
6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung
der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über
die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer
etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
haften.
6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit der
Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der
Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erbringung der
Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf
der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos
verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist hiermit nicht verbunden.
6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer angemessenen
Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum
des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen
den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller dem Verkäufer zustehender Sicherungsrechte
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
untersagt. Der Kunde wird den Verkäufer unverzüglich von
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und
Eingriffen Dritter schriftlich benachrichtigen.
7.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im
gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet,
dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.4 Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware wird auch
während der Verarbeitung und nach Fertigstellung desjenigen
Produktes beim Kunden, für das dieser die Vorbehaltsware
verwendet ("Endprodukt"), nicht aufgehoben. Das Eigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware setzt sich am Endprodukt fort;
der Verkäufer erwirbt ein Miteigentum am Endprodukt in dem
Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes ergibt.
7.5 Mit Abschluss des Vertrages tritt dem Verkäufer der Kunde
die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer
sicherungshalber in Höhe der Forderung des Verkäufers an den
Kunden aus der Lieferung ab. Die Freigabepflicht des Verkäufers
aus 7.1 bleibt unberührt.
7.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, gilt:
7.6.1 Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden
gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung
zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt; der Kunden ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware
verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
7.6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit
verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen
Rücktritt durch den Verkäufer vom Vertrag; in diesen Handlungen
oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich
erklärt.
8. Sachmängel
Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel regelt sich
abschließend wie folgt:
8.1 Die Beschaffenheit der Lieferungen des Verkäufers ist
abschließend in der jeweiligen technischen Spezifikation für die
einzelnen Liefergegenstände festgelegt. Alle dort nicht
aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der
Sachmängelhaftung.
8.2 Lieferungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die
in der jeweiligen technischen Spezifikation aufgeführte
Beschaffenheit aufweisen („Sachmangel“), bessert der Verkäufer
innerhalb der Verjährungsfrist nach seiner Wahl unentgeltlich
nach oder liefert kostenlos Ersatz ("Nacherfüllung").
8.3 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist
(8.4).
8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
8.5 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen.
8.6 Soweit der Kunde dem Verkäufer keine Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist der
Verkäufer von der Sachmängelhaftung befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
8.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen
nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden
gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8
entsprechend.
8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten
Ansprüche des Kunden aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen.
Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 12.
9. Schutzrechtsverletzungen, sonstige
Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart erbringt der Verkäufer
Lieferungen im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte"). Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Verkäufer
erbrachten und vom Kunden vertragsgemäß genutzten Lieferungen
berechtigte Ansprüche gegen den Kunden erhebt, haften der
Verkäufer innerhalb der in 8.4 bestimmten Frist wie folgt:
9.1.1 Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten
für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder sie austauschen. Ist dem Verkäufer dies nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die
Regelungen in 8.6 und 8.10 gelten entsprechend.
9.1.2 Die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen
setzt voraus, dass der Kunde den Verkäufer über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird
er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden,
durch eine von dem Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden
verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten
Produkten eingesetzt werden.
9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
aus 8. entsprechend.
9.5 Weitergehende oder andere als die in 9. geregelten Ansprüche
des Kunden wegen eines Rechtsmangels gegen den Verkäufer sind
ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im
Übrigen12.
10.
Beistellungen des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Weitergabe seiner
Beistellungen an den Verkäufer und deren Benutzung durch den
Verkäufer - unabhängig vom Trägermedium - keine Rechte Dritter
verletzt. Der Kunde wird den Verkäufer von entsprechenden
Ansprüchen Dritter freistellen.
11.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1 Soweit dem Verkäufer die Lieferung unmöglich ist, ist der
Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass
der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der
Schadenersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.
11.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Verkäufer das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des
Rücktrittsrechts wird der Verkäufer nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
12. Sonstige
Schadensersatzansprüche
13.
Weiterveräußerung 14.
Softwarenutzung 15.
Vertraulichkeit 16.
Gerichtsstand 17. Anwendbares
Recht
12.1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
12.1.2 Der Verkäufer unterbreitet anwendungstechnische oder
andere Ratschläge nach bestem Wissen, eine Haftung gegenüber dem
Kunden auf Schadensersatz wird damit jedoch nicht begründet. Der
Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht
entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den
beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn
dem Verkäufer der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.
12.1.3 Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z.
B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
12.1.4 Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Verkäufer
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
haftet.
12.1.5 Schadensersatzverpflichtung
des Käufers von 100% des Verkaufsgegenstandes ist unter
folgenden Bedingungen zu leisten. Hierzu zählen Produkte die
kundenspezifisch gefertigt werden und vom Kunden ganz oder
teilweise nicht mehr benötigt werden.
Sollten Zeichnungen vom Kunden nach Fertigung durch
Nacharbeit korrigiert werden müssen oder auf Grund falsch
ausgelegter schriftlicher Angaben sowie Zeichnungen nicht
verwertbar sein, ist der Mehraufwand oder die Neuanfertigung vom
Kunden zu tragen.
12.2 Soweit die Haftung des Verkäufers gemäß 12. ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, nicht aber für die
persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender
Angestellter.
12.3 Schadensersatzansprüche gemäß 12. verjähren mit Ablauf der
für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.4.
Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist
mit den Regelungen in 12. nicht verbunden.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass bei einer Weiterveräußerung
der gelieferten Ware Ausfuhrbestimmungen zur Anwendung kommen
können. Darüber hinaus können in der vom Verkäufer gelieferten
Ware auch US-Bestandteile (Ware, Software, Technologie) erhalten
sein und dieser Umstand kann die Einhaltung US-amerikanischer
Vorschriften erfordern. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber
dem Verkäufer, die Einhaltung der bei einem Export einschlägigen
Exportvorschriften sicher zu stellen.
14.1 Soweit in den Lieferungen Software enthalten ist, wird dem
Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die
Lieferungen zu nutzen.
14.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Kunde wird die Herstellerangaben des Verkäufers -
insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne die
vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers verändern.
14.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim
Verkäufer. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist
nicht zulässig.
15.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen
Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von
Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, die
der Verkäufer z.B. im Rahmen eines Angebots an den Kunden
übermittelt, nur für die Zwecke des Vertrages benutzen, diese
vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen.
Dies gilt nicht für Informationen, die bei Empfang allgemein
bekannt sind oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits
bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war,
oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten
übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne
Verwertung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei
entwickelt werden.
15.2 Informationen sind dem Verkäufer unverzüglich
zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und
Wechselforderungen – ist Nürnberg.
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf
findet keine Anwendung.