Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB-V gelten nur für Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen ("Lieferungen"), die der Verkäufer auf Grund eines Vertrages mit einem Unternehmer ("Kunde") erbringt.
1.2 Von diesen AGB-V abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer hat diese in seinem Angebot ausdrücklich festgelegt.
1.3 Diese AGB-V sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Besteller.

2. Angebot
2.1 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Technischen Spezifikation.
2.2 An zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, etc., behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Vorleistungen, die im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden vom Verkäufer erbracht werden (z.B. Werkzeuge, Maschinenausrüstungen, etc.) stellt der Verkäufer in Rechnung, auch wenn es nicht zu einer Auftragserteilung kommt.
2.4 Falls nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer 90 Kalendertage an seine Angebote, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.

3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
3.1 Preise gelten ab Werk Rednitzhembach ("Erfüllungsort") zuzüglich Verpackung.
3.2 Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.
3.3 Der Verkäufer behält sich vor, für Lieferungen unter EUR 35 Nettopreis einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 35 (Nettopreis) zu berechnen.
3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.5 Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort auf den Kunden über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Sind die vertraglich vereinbarten Lieferungen nicht verfügbar, weil der Verkäufer von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder sein Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist er berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Lieferungen zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug entsprechend der im jeweiligen Angebot enthaltenen Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig. Soweit das Angebot keine Angaben zu den Zahlungsbedingungen enthält, gilt folgendes: 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Lieferungen versandbereit sind.
5.2 Rechnungen für die Lieferung von Ersatzteilen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Liefertermine
6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, etc. zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.3 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Sollte sich nach Vertragsschluss ergeben, dass eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt werden kann, kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht trifft den Verkäufer in diesem Fall nicht.
6.4 Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises des Teils der Lieferungen verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften.
6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit der Verkäufer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
6.7 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren ("Vorbehaltsware") bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller dem Verkäufer zustehender Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde wird den Verkäufer unverzüglich von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter schriftlich benachrichtigen.
7.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.4 Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware wird auch während der Verarbeitung und nach Fertigstellung desjenigen Produktes beim Kunden, für das dieser die Vorbehaltsware verwendet ("Endprodukt"), nicht aufgehoben. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware setzt sich am Endprodukt fort; der Verkäufer erwirbt ein Miteigentum am Endprodukt in dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes ergibt.
7.5 Mit Abschluss des Vertrages tritt dem Verkäufer der Kunde die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Kunden aus der Lieferung ab. Die Freigabepflicht des Verkäufers aus 7.1 bleibt unberührt.
7.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:
7.6.1 Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Kunden ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
7.6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen Rücktritt durch den Verkäufer vom Vertrag; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.

8. Sachmängel
Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel regelt sich abschließend wie folgt:
8.1 Die Beschaffenheit der Lieferungen des Verkäufers ist abschließend in der jeweiligen technischen Spezifikation für die einzelnen Liefergegenstände festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Sachmängelhaftung.
8.2 Lieferungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen technischen Spezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweisen („Sachmangel“), bessert der Verkäufer innerhalb der Verjährungsfrist nach seiner Wahl unentgeltlich nach oder liefert kostenlos Ersatz ("Nacherfüllung").
8.3 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4).
8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.5 Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen.
8.6 Soweit der Kunde dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist der Verkäufer von der Sachmängelhaftung befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (12.) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.9 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.
8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 12.

9. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart erbringt der Verkäufer Lieferungen im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte"). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Verkäufer erbrachten und vom Kunden vertragsgemäß genutzten Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Kunden erhebt, haften der Verkäufer innerhalb der in 8.4 bestimmten Frist wie folgt:
9.1.1 Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dem Verkäufer dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Regelungen in 8.6 und 8.10 gelten entsprechend.
9.1.2 Die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass der Kunde den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von dem Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt werden.
9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8. entsprechend.
9.5 Weitergehende oder andere als die in 9. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen12.

10. Beistellungen des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Weitergabe seiner Beistellungen an den Verkäufer und deren Benutzung durch den Verkäufer - unabhängig vom Trägermedium - keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird den Verkäufer von entsprechenden Ansprüchen Dritter freistellen.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1 Soweit dem Verkäufer die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.
11.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird der Verkäufer nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
12.1.2 Der Verkäufer unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen, eine Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wird damit jedoch nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.
12.1.3 Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.1.4 Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Verkäufer wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
12.1.5 Schadensersatzverpflichtung des Käufers von 100% des Verkaufsgegenstandes ist unter folgenden Bedingungen zu leisten. Hierzu zählen Produkte die kundenspezifisch gefertigt werden und vom Kunden ganz oder teilweise nicht mehr benötigt werden. Sollten Zeichnungen vom Kunden nach Fertigung durch Nacharbeit korrigiert werden müssen oder auf Grund falsch ausgelegter schriftlicher Angaben sowie Zeichnungen nicht verwertbar sein, ist der Mehraufwand oder die Neuanfertigung vom Kunden zu tragen.
12.2 Soweit die Haftung des Verkäufers gemäß 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
12.3 Schadensersatzansprüche gemäß 12. verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.4. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 12. nicht verbunden.

13. Weiterveräußerung
Der Verkäufer weist darauf hin, dass bei einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware Ausfuhrbestimmungen zur Anwendung kommen können. Darüber hinaus können in der vom Verkäufer gelieferten Ware auch US-Bestandteile (Ware, Software, Technologie) erhalten sein und dieser Umstand kann die Einhaltung US-amerikanischer Vorschriften erfordern. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, die Einhaltung der bei einem Export einschlägigen Exportvorschriften sicher zu stellen.

14. Softwarenutzung
14.1 Soweit in den Lieferungen Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferungen zu nutzen.
14.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben des Verkäufers - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers verändern.
14.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Verkäufer. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.

15. Vertraulichkeit
15.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, die der Verkäufer z.B. im Rahmen eines Angebots an den Kunden übermittelt, nur für die Zwecke des Vertrages benutzen, diese vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die bei Empfang allgemein bekannt sind oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.
15.2 Informationen sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

16. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselforderungen – ist Nürnberg.

17. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

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